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Satzung des Diözesanrates der Katholik*innen im Bistum Aachen

§ 1 Der Diözesanrat der Katholik*innen im Bistum Aachen

(1)     Der Diözesanrat der Katholik*innen ist der Zusammenschluss von Vertreter*innen der Katholik*innenräte in den Regionen und der katholischen Verbände sowie von weiteren Personen aus Kirche, Gesellschaft und Institutionen des Laienapostolats.

(2)     Er ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit im Bistum.

(3)     Die Mitglieder des Diözesanrats der Katholik*innen fassen ihre Entschlüsse in eigener Verantwortung und sind dabei von Beschlüssen anderer Gremien unabhängig.

 

§ 2 Aufgabe

Der Diözesanrat der Katholik*innen hat insbesondere die Aufgabe:

a)       Anregungen für das Wirken der Katholik*innen des Bistums in der Gesellschaft zu geben;

b)      zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen;

c)       gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholik*innen des Bistums vorzubereiten und durchzuführen;

d)      die Entwicklung im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und die Anliegen der Katholik*innen des Bistums in der Öffentlichkeit zu vertreten;

e)      die Arbeit der Katholik*innenräte in den Regionen und der kirchlich anerkannten Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen sowie in Konfliktfällen zu vermitteln;

f)        den Bischof und das bischöfliche Generalvikariat zu beraten;

g)       Mitglieder für andere kirchliche Gremien je nach deren Satzung zu wählen bzw. vorzuschlagen;

h)      die Vertreter*innen des Bistums in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken zu wählen und die Anliegen und Aufgaben der Katholik*innen des Bistums auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen.

 

§ 3 Zusammensetzung des Diözesanrats der Katholik*innen und Amtszeit

(1)  Der Diözesanrat der Katholik*innen setzt sich zusammen aus:

a)   je zwei Vertreter*innen der acht Katholik*innenräte in den Regionen des Bistums Aachen;

b)  16 Vertreter*innen des Diözesanverbänderats;

c)   bis zu 8 sachkundigen Personen, die vom Diözesanrat der Katholik*innen hinzu gewählt werden. Gewählte Vorstandsmitglieder, die nicht Mitglieder nach  Abs. 1 a) und b) sind, gehören mit ihrer Wahl automatisch in diese Gruppe.

d)  der*die geistliche Assistent*in und der*die Geschäftsführer*in als beratende Mitglieder

Für die Mitglieder gem. Abs. 1 a) und b) haben die entsendenden Gremien die Möglichkeit, für den Verhinderungsfall Ersatzvertreter*innen zu wählen

(2)   Bei der Entsendung der Delegierten gem. Abs.1a) und b) und bei der Wahl der Personen nach Abs.1c) soll nach Möglichkeit eine paritätische Besetzung im Diözesanrat der Katholik*innen gewährleistet werden.

(2)  Die Mitgliedschaft im Diözesanrat der Katholik*innen gilt für jeweils eine Amtszeit von 4 Jahren. Die Amts-

zeit des Diözesanrats der Katholik*innen beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung und endet mit der Konstituierung des nächsten Diözesanrats der Katholik*innen, spätestens jedoch ein Jahr nach dem vom Bischof festgesetzten Termin für die Wahlen zum GdG-Rat im Bistum Aachen.

 

§ 4 Organe

Organe des Diözesanrats der Katholik*innen sind:

a)   die Vollversammlung;

b)   der Vorstand;

c)    die jeweiligen Vorsitzenden.

 

§ 5 Vollversammlung

(1)     Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Diözesanrats der Katholik*innen.

(2)     Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr und außerdem dann zusammen, wenn der Vorstand oder ¼ der Mitglieder dies verlangt.

(3)     Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d. h. mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit in einer Vollversammlung nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand unverzüglich einen neuen Termin ansetzen. In dieser Vollversammlung, zu der erneut fristgerecht eingeladen werden muss, ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird.
Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4)     Die Vollversammlung bestimmt den Rahmen der Arbeit und fasst Beschlüsse grundsätzlicher Art. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.

(5)     Für Bereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Diözesanrats der Katholik*innen bedürfen, beschließt die Vollversammlung, Sachausschüsse einzurichten (ggf. im Zusammenwirken mit dem Diözesanpastoralrat).

(6)     Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung beschließen, ad-hoc-Ausschüsse einzurichten, die ihre Arbeitsergebnisse entsprechend dem Auftrag der Vollversammlung dem von der Vollversammlung bestimmten Organ des Diözesanrats der Katholik*innen oder der Vollversammlung selbst vorlegen.

(7)     Die Vollversammlung wählt Personen nach §3 Absatz 1c, die Vorsitzenden, sowie die Mitglieder des Vorstands. Die Vollversammlung wählt die Vertreter*innen des Bistums im Zentralkomitee der deutschen Katholiken.

(8)     Die Vollversammlung kann eine Wahlordnung sowie für die Organe des Diözesanrates der Katholik*innen und die Sachausschüsse Geschäftsordnungen erlassen.

(9)     Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wählt die Vollversammlung die Mitglieder des  Wahlausschusses.

 

§ 6 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, darunter maximal einer Frau und maximal einem Mann, sowie sechs weiteren Mitgliedern, darunter maximal drei Frauen und maximal drei Männern.
Der*die Geistliche Assistent*in und der*die Geschäftsführer*in nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. 

(2)     Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung für jeweils eine Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands gewählt. Die Wahl der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Bischof. Wiederwahl ist möglich.

(3)     Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands sollen die Mitgliedergruppen der Vollversammlung angemessen berücksichtigt werden.

(4)     Soweit die Vorsitzenden der Sachausschüsse, die Vertreter*innen des Diözesanrats der Katholik*innen im Zentralkomitee der deutschen Katholiken und in anderen kirchlichen Gremien nicht gewählte Mitglieder des Vorstandes sind, können sie mit beratender Stimme durch den Vorstand zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.

(5)     Der Vorstand

a)       führt die Beschlüsse der Vollversammlung durch; er entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder die zwischen den Sitzungen der Vollversammlung zu regeln sind und in allen Fragen, die ihm diese Satzung oder die  Vollversammlung überträgt;

b)      schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor;

c)       beruft die Mitglieder des Diözesanrats der Katholik*innen in die Sachausschüsse und beruft auf Vorschlag der Mitglieder des Diözesanrats der Katholik*innen weitere sachkundige Mitglieder für die Sachausschüsse.

(6)   Eine Abwahl von Mitgliedern des Vorstands kann stattfinden, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Diözesanrats der Katholik*innen dies beantragen. Für die Abwahl ist eine Zweidrittel Mehrheit der Vollversammlung notwendig.

 

§ 7 Die Vorsitzenden

(1)     Die Vorsitzenden vertreten den Diözesanrat der Katholik*innen im kirchlichen und außerkirchlichen Bereich.

(2)     Die Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes.

(3)     Die Vorsitzenden können sich durch je ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

 

§ 8 Geistliche*r  Assistent*in

Der Bischof ernennt eine*n Geistliche*n Assistent*in zur Beratung des Diözesanrats der Katholik*innen in geistlichen und theologischen Fragen.

 

§ 9 Geschäftsstelle und Geschäftsführer*in

(1)    Das Bistum Aachen sichert dem Diözesanrat der Katholik*innen im Bistum Aachen als das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) und seinem Rechtsträger zu, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel und Dienstleistungen des Bistums Aachen für den Diözesanrat der Katholik*innen im Bistum Aachen und seinem Rechtsträger in der jeweils geltenden Fassung zu.

(2)    Der*die Geschäftsführer*in sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation der Geschäftsstelle sowie für die Durchführung der laufenden Geschäfte.

 

§ 10 Sachausschüsse

(1)    Die Sachausschüsse haben die Aufgabe, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Diözesanrates der Katholik*innen und die in der Diözese bestehenden jeweiligen Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und ggf. Vorlagen zu erstellen sowie die Sachausschüsse der Katholik*innenräte in den Regionen in ihrer Arbeit zu unterstützen.

(2)    Die Sachausschüsse arbeiten ggf. mit den entsprechenden Ausschüssen des Diözesanpastoralrates und des Diözesanpriesterrates zusammen.

(3)    Die Sachausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Diözesanrates der Katholik*innen und aus Berater*innen. Die Zahl der Berater*innen darf die Zahl der Mitglieder des Diözesanrates der Katholik*innen im Sachausschuss nicht übersteigen.

(4)    Die Sachausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzenden, die Mitglieder des Diözesanrates der Katholik*innen sein müssen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1)    Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Diözesanrats der Katholik*innen und der Genehmigung des Bischofs von Aachen.

(2)    Diese überarbeitete Fassung der Satzung wurde vom Diözesanrat der Katholiken am 29.03.2022. beschlossen und vom Bischof am 08.07.2022 (bis auf die §§ 6 (2) und 8)  genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Fassung vom 17.Dezember 2012.

Aachen, 08. Juli 2022
+ Helmut Dieser
Bischof von Aachen